Satzung des Gebirgs-Trachten-Erhaltungs-Vereins "Edelweiß" Mühldorf;

eingetragener Verein (gegründet 1919)

A. Allgemein

§ 1  Name

  1. Der Verein führt den Namen Gebirgs-Trachten-Erhaltungs-Verein (GTEV) „Edelweiß Mühldorf“ e.V. (gegr. 1919) und hat seinen Sitz in Mühldorf. Er ist im Jahre 1919 gegründet worden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mühldorf eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Gauverbandes I der Oberbayerischen Gebirgs-Trachten-Erhaltungs-Vereine e.V., Sitz Traunstein.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2  Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist:
    a. Erhaltung, Pflege und Förderung der bodenständigen Trachten
    b. Erhaltung und Förderung von Brauchtum, Volkstanz (auch Schuhplattlertanz), Mundart, Volkslied, Volksmusik, Laienspiel sowie der kulturellen Eigenarten im Vereinsbereich
    c. die Jugend mit den Grundsätzen der Heimat- und Brauchtumspflege vertraut zu machen und sie zu ehrenhaften Staatsbürgern heranzubilden
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck wird angestrebt insbesondere durch:
    a. Veranstaltungen und Förderung von Heimat- und Trachtenfesten, sowie anderer Brauchtumsveranstaltungen
    b. Vermittlung von heimatkundlicher Beratung in Tracht, Brauchtum, Volkslied, Volksmusik, Volkstanz- und theater
    c. Heranbildung des Nachwuchses zu Charaktermenschen, insbesondere durch Förderung der Heimatliebe und des Brauchtums in der Familie
    d. Wahrung der Interessen der Mitglieder
    e. parteipolitische und konfessionelle Neutralität
    f. Mitgliedschaft beim Gauverband I e. V. und Beachtung der von diesem erlassenen Richtlinien und Satzungen.

§ 4  Vereinsjahr

Das Vereinsjahr und das Abrechnungsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.

§ 5  Beitrag

Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrages entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

B. Mitgliedschaft

§ 6  Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden:
    a. wer einen guten Leumund hat
    b. die Satzung des Vereins anerkennt
    c. die das 16. Lebensjahr erreicht hat, mit Zustimmung des gesetzl. Vertreters
    d. Der Verein besteht aus:
    e. aktiven Mitgliedern
    f. passiven Mitgliedern
    g. von Fall zu Fall aus Ehrenmitgliedern
    h. nach Möglichkeit aus der Vereinsjugend.

§ 7  Beginn der Mitgliedschaft

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder mündlich an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet mit Stimmenmehrheit der Ausschuss. Für Mitglieder der Vereinsjugend gilt zusätzlich eine vereinsinterne Regelung.

§ 8  Ehrenmitglieder, Ehrungen

  1. Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Trachtensache besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Ausschusses und wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Dem Ehrenmitglied wird zur Bestätigung ein Ehrendiplom überreicht.
  2. Für 50-jährige Mitgliedschaft verleiht der Gauverband I an besonders aktive Trachtler auf Antrag des 1. Vereinsvorsitzenden das „Goldene Gau-Ehrenzeichen“.

§ 9  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder des Vereins haben in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht zu den Vereinsorganen.
  2. Die Mitglieder sind zur Wahrung des Vereins und zur Einhaltung der Satzung, insbesondere zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
  3. Den Weisungen des Ausschusses ist Folge zu leisten.
  4. Die Mitglieder verpflichten sich, die Vereinstracht nach Möglichkeit zu tragen, insbesondere bei Veranstaltungen und Festlichkeiten.

§ 10  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt steht jedem Mitglied frei, ist jedoch dem Ausschuss mündlich oder schriftlich mitzuteilen. Auch sind die rückständigen Beiträge zu entrichten.
  2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen:
    a. bei schwerer Verletzung der Satzung
    b. bei einem die Trachtensache schwer schädigendem Verhalten
    c. wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre trotz Aufforderung des Kassiers mit dem Beitrag rückständig ist. Den Ausschluss bestimmt der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Bei einem Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats beim Ausschuss Widerspruch einlegen.
  4. Der Wiedereintritt kann erst nach Ablauf eines Jahres erfolgen.
  5. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

C. Organe

§ 11  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand
b. der Ausschuss
c. die Mitglieder- oder Generalversammlung

§ 12  Vorstand

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

a. 1. Vorsitzender
b. 2. Vorsitzender
c. Schriftführer
d. Kassier

§ 13  Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt:
    a. die geschäftliche und organisatorische Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung
    b. die Vertretung des Vereins im Gauverband I
    c. die Durchführung der von der Delegiertenversammlung oder vom Gauausschuss gefassten Beschlüsse.
  2. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Schriftführer und Kassier sind nicht verhandlungsberechtigt.
  3. Im einzelnen haben die Mitglieder des Vorstandes folgende Aufgaben:
    a. Der 1. Vorsitzende beruft alle Versammlungen ein, führt den Vorsitz und vertritt den Verein nach außen. Er überwacht das Vereinsleben, sorgt für die Pflege der Tracht und Sitte und unterstützt die Mitglieder mit Rat und Tat. Dem 1. Vorsitzenden obliegt vor allem die Führung, doch muss er bei allen wichtigen Fragen den Ausschuss informieren und mitbestimmen lassen.
    Der 1. Vorsitzende muss mindestens einmal im Jahr den Mitgliedern Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen.
    b. Der 2. Vorsitzende vertritt und entlastet den 1. Vorsitzenden, besonders bei dessen Erkrankung oder Verhinderung und unterstützt ihn in allen Vereinsangelegenheiten.
    c. Der Schriftführer führt die Protokolle, sowie die Korrespondenz, soweit diese nicht von den Vorsitzenden erledigt werden.
    d. Der Kassier erledigt die Kassengeschäfte, führt genau und gewissenhaft Buch und legt in jeder Generalversammlung Rechenschaft ab. Geldausgaben über 300 € müssen vom Ausschuss genehmigt werden. An die begrenzte Geldausgabe ist auch der 1. Vorsitzende gebunden.

Diese Verfügungsbeschränkung gilt nicht nur im Innenverhältnis, sondern allgemein. Falls der 1. und 2. Vorsitzende verhindert sind, sind der Schriftführer, sowie der Kassier berechtigt, die Veranstaltungen zu leiten, ausgenommen die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung).

§ 14  Ausschuss

  1. Dem Ausschuss gehören an:
    a. der Vorstand
    b. die Vertreter der Sachbereiche; Vorplattler – Vortänzer – Jugendleiter – Theaterleiter – Fähnrich – Zeugwart – Seniorenvertreter – Musikwart – Volkstanzwart oder deren Vertreter.
    c. bis zu drei Beisitzer
  2. Die Sachbereichsvertreter haben den Verein in ihrem Sachgebiet aufs Beste zu beraten und zu betreuen. Bei Veranstaltungen obliegt ihnen die Vorbereitung und Durchführung der jeweiligen Aufgaben, wie Preisplatteln, Dirndldrahn, Volkstanz, Jugendarbeit in den Kinder- und Jugendgruppen, Volksmusik, Volksliedersingen und Volkstheater.
  3. Die Ämter im Ausschuss sind Ehrenämter.
  4. Verschiedene Ausschussämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 15  Aufgaben des Ausschusses

Dem Ausschuss obliegt:

  1. a) die Stellungnahme zu einschlägigen Fragen der Heimatpflege
    b) die Beratung und Verabschiedung grundsätzlicher Aussagen und Richtlinien
    c) die Beratung und Beschlussfassung über die Ergebnisse der Sachbereiche
    d) die Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge.
  2. Der Ausschuss tritt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden zusammen. Außerordentliche Sitzungen des Ausschusses müssen innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
  3. Ordnungsgemäß einberufene Sitzungen des Ausschusses sind jederzeit beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Über jede Sitzung des Ausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 16  Wahl des Vorstandes und des Ausschusses

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl gewählt. Weitere Mitglieder des Ausschusses können per Akklamation gewählt werden. Es können nur Personen gewählt werden, die sittlich einwandfrei, ehrenhaft und bewährte Trachtler sind. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neuer Ausschuss seine Geschäfte aufgenommen hat. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Wahl wird von einem Wahlausschuss geleitet, den die Generalversammlung selbst bestimmt. Die Wahl ist gültig, wenn einer der Kandidaten die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erhält.
    Stichwahl erfolgt nur bei Stimmengleichheit.

§ 17  Generalversammlung

  1. Der Verein hält jährlich mindestens zwei Mitgliederversammlungen (Vereinsabend) und eine Generalversammlung ab. Ihre Einberufung, mit Angabe von Datum und Ort, hat durch den 1. Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Termin, durch elektronische Datenübertragung (E-Mail) oder schriftlich zu erfolgen.
  2. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Von Mitgliederversammlungen, in denen wesentliche Beschlüsse gefasst werden, ist ebenfalls ein Protokoll zu fertigen.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ebenso die Mitglieder des Ausschusses. Anträge sind zwei Wochen vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  4. Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb von drei Monaten durchzuführen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt.

§ 18  Aufgaben der Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
    Ihr obliegt insbesondere:
    a. Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte, der Jahresabrechnung und des Berichts der Kassenrevisioren
    b. Entlastung des Ausschusses
    c. Neuwahl des Ausschusses
    d. Wahl von zwei Revisioren
    e. Beschlussfassung über die Einsetzung von Ausschüssen
    f. Beschlussfassung über gestellte Anträge
    g. Beschlussfassung über Satzung, Satzungsänderung, Beiträge und Auflösung.
  2. Eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist jederzeit beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
    Der Ausschuss hat das Recht, in dringenden Fällen, innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

§ 19  Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung wird von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen. Das gilt auch dann, wenn der Zweck des Vereins geändert wird.

D. Verschiedenes

§ 20  Kassenrevisioren

Die Generalversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Sie haben die Kassengeschäfte zu prüfen und der Generalversammlung zu berichten. Sie dürfen nicht dem Ausschuss angehören. Wiederwahl ist zulässig.

§ 21  Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorstand und drei Vertrauensleuten, die gleichzeitig mit dem Ausschuss von der Generalversammlung bestimmt werden.
  2. Die Kosten des Schiedsgerichts trägt der schuldige Teil.

§ 22  Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus dem Inventar und den laufenden Beiträgen der Mitglieder. Die eingehobenen Beiträge werden zur Bestreitung der Vereinskosten verwendet.

§ 23  Vereinsgebahren

  1. Jedes Mitglied sollte soviel Stolz aufbringen, seine Tracht nicht zu maskierten Veranstaltungen und dergleichen zu tragen oder zu verleihen. Ferner darf sich kein Mitglied in der Tracht einen unpassenden Tanz erlauben.
  2. Eine Vereinslokaländerung kann vorgenommen werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder es wünschen.
  3. Beim Ableben eines aktiven Mitglieds wird der Verein demselben durch Begleitung mit der Fahne die letzte Ehre erwiesen (und am Grabe einen Kranz o. ä. niederlegen).

§ 24  Haftung

Soweit der Verein zu einer Haftung durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden seiner Organe verpflichtet ist, haftet er nur mit seinem Barvermögen.

§ 25  Vereinsjugend

Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein beginnt mit Erreichung des 16. Lebensjahres. Die Jugend soll, soweit sie im Verein in Tracht, Tanz, Gesang oder Musik mitwirkt und gewillt ist, das Erbe der Väter zu übernehmen, als „Trachtenjugend“ angeschlossen werden. Bei Erreichung des erforderlichen Alters wird sie in die ordentliche Mitgliedschaft übernommen. Bei Kindern und Jugendlichen hat der Vereinsausschuss, insbesondere der Jugendleiter, auf das Gesetz zum Schutze der Jugend Rücksicht zu nehmen. Ebenso hat der Ausschuss auf die Einhaltung von Sitte und Anstand bei den Veranstaltungen zu achten. Näheres in der „Ordnung der Jugend des Bayerischen Trachtenverbandes e. V.“

§ 26  Auflösung

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn weniger als fünf Mitglieder vorhanden sind. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es aus Barvermögen besteht, an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Sofern eine derartige Verwendung nicht möglich sein sollte, ist das Barvermögen dem örtlichen Ortsverband der Sozialstation zuzuführen.
Das Vereinsinventar, das Protokollbuch und die Dokumente werden dem Stadt-Archiv zu Aufbewahrung übergeben. Sollte ein gleichnamiger– vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannter – Gebirgs -Trachten-Erhaltungs-Verein im Gemeindegebiet errichtet werden, sind diesem Vereinsinventar, Protokollbuch und Dokumente zu übergeben.

§ 27  Sonstiges

In allen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Ausschuss oder die Vorschriften nach dem bürgerlichen Recht (BGB).

§ 28  Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Generalversammlung ordnungsgemäß beschlossen und in dem Vereinsregister eingetragen ist. Gleichzeitig wird die Satzung vom 23.10.1984 aufgehoben.

Vorstehende Satzung wurde bei der Generalversammlung am 13. März 2009 von den Mitgliedern einstimmig beschlossen.


Mühldorf, den 13. März 2009

1. Vorstand
Georg Waldinger

1. Schriftführer
Rita Fleidl